Richtlinien zur Verleihung des Gütezeichens „Erstes Gewächs“
Das Gütezeichen „Erstes Gewächs“ ist zugelassen durch die Dritte Verordnung zur Änderung der hessischen Ausführungsverordnung zum Weingesetz (GVBl. I S.310). Es wird durch ein Wortbildzeichen gekennzeichnet. Träger und Eigentümer des Gütezeichens ist der Rheingauer Weinbauverband e.V.
§1 Grundlage
1.)
Der Rheingauer Weinbauverband hat durch wissenschaftliche Gutachten die gesamte weinbauwürdige Fläche des b.A. bewerten lassen. Diese wissenschaftlichen Gutachten sind die Grundlage einer parzellenscharfen Abgrenzung qualitativ besonders hochwertiger Flächen.
2.)
Voraussetzung zur Erlangung des Gütezeichens „Erstes Gewächs“ ist neben der Einhaltung weinbaulicher und kellertechnischer Anforderungen, daß es sich:
a. um die Rebsorten Riesling und Spätburgunder handelt.
b. diese im Rahmen der parzellenscharfen Abgrenzung auf der Grundlage des wissenschaftlichen Gutachtens (Gütekarte) auf klassifizierten Flächen angebaut werden.
§2 Anmeldung / Fristen
1.)
Die Erzeugerbetriebe melden bis zum 01. Mai eines jeden Jahres der Geschäftsstelle des Rheingauer Weinbauverbandes schriftlich an, auf welchen Flächen sie für den jeweiligen Jahrgang ein „Erstes Gewächs“ erzeugen wollen. Dabei handelt es sich um eine Absichtserklärung, die gleichzeitig der stichprobenartigen Kontrolle dient.
2.)
Weintrauben (Maische/Most), die zur Herstellung eines Weines mit der Bezeichnung „Erstes Gewächs“ vorgesehen sind, müssen als solche mit einem entsprechenden Vermerk (z.B. für Erstes Gewächs geeignet) im Herbstbuch eingetragen werden.
3.)
Ab dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres können die Betriebe diese Weine verbindlich in der Geschäftsstelle des Rheingauer Weinbauverbandes zur sensorischen Prüfung anmelden.
§3 Weinbauliche Maßnahmen
1.)
Um die Qualität des Lesegutes zu gewährleisten, ist der Anschnitt auf nicht mehr als 6 Augen pro Quadratmeter zu begrenzen.
2.)
Der Ertrag darf 50 hl/ha nicht überschreiten.
3.)
Die Trauben müssen von Hand gelesen werden.
4.)
Eine vom Weinbauverband beauftragte unabhängige Prüfungskommission hat das Recht, die Weinbergslagen Erstes Gewächs jederzeit zu begehen.
§4 Oenologische Werte
1.)
Mit dem Gütezeichen „Erstes Gewächs“ dürfen nur Erzeugerabfüllungen / Gutsabfüllungen im geschmacklich trockenen Bereich bezeichnet werden.
2.)
Für die geschmacklich trockenen Weine sind Voraussetzung
a. für die Rebsorte Riesling
das Mostgewicht bei der Lese muss mindestens spätlesegeeignet sein
mindestens 12 Vol % Gesamtalkohol bei der Vermarktung
Restzucker bis maximal 13 g/l
b. für die Rebsorte Blauer Spätburgunder
das Mostgewicht bei der Lese muss mindestens spätlesegeeignet sein
mindestens 13 Vol % Gesamtalkohol bei der Vermarktung
Restzucker bis maximal 6g/l
§5 Prüfungsverfahren
a. Alle Weine müssen sich der sensorischen Prüfung durch eine unabhängige Prüfungskommission unterziehen.
b. Die Prüfungskomission setzt sich aus mindestens 7 Vertretern der beteiligten Betriebe, die sich den Regeln des „Ersten Gewächses“ unterwerfen sowie der Prüfstelle des RP Darmstadt, Dezernat Weinbauamt Eltville zusammen. Die Mitglieder wechseln turnusmäßig.
c. Die Prüfungskommisssion gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie ist entscheidungsfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind. Für die Ablehung oder Annahme der angestellten Weine ist die einfache Mehrheit ausreichend. Eine zweite Anstellung ist möglich.
d. Die Prüfungskommission kann bereits in Verkehr befindliche Weine einer erneuten Prüfung unterziehen und eine weitere Vermarktung als „Erstes Gewächs“ untersagen. Schadensersatzforderungen gleichwelcher Art seitens der Winzer sind ausgeschlossen.
e. Die Entscheidung über die Verleihung der Auszeichnung „Erstes Gewächs“ kann zurückgenommen werden, wenn nachträglich ein Umstand bekannt wird, der der Entscheidung entgegengestanden hätte.
§6 Anstellung
a. Die Weine dürfen nicht vor dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres zur Prüfung angestellt werden.
b. Der Anstellung sind beizufügen:
Antrag an die Prüfungskommission
Angabe der Herbstbuchnummer
Bescheid der AP-Nr.-Erteilung
Analyse des Labors
§7 Gebühr
1.)
Eine Prüfgebühr kann erhoben werden.
§8 Bezeichnung und Ausgestaltung
1.)
Mit dem Gütezeichen „Erstes Gewächs“ ausgezeichnete Weine sind - unbeschadet zusätzlicher weinrechtlicher Erfordernisse – wie folgt zu bezeichnen:
Lagenname der klassifizierten Fläche
Jahrgang
Rebsorte
Qualitätsbezeichnung gem. § 4, wobei für die Weine gem. § 4 Abs. 2 auf das Prädikat und die Geschmacksangabe verzichtet wird.
2.)
Die Weine müssen als Erzeugerabfüllungen/Gutsabfüllungen mit der Angabe des Erzeugers bezeichnet werden. Die Verwendung der Rheingauflöte wird empfohlen.
3.)
a. Die Weine dürfen nur nach erfolgreich bestandener Prüfung mit dem zusätzlichen Gütezeichen „Erstes Gewächs“ bezeichnet werden.
b. Das Bildzeichen mit den drei romanischen Bögen auf schwarzem Balken und die Auszeichnung "Erstes Gewächs" dürfen nur verwendet werden, wenn das Gütezeichen als unterer Abschlussrand des Flaschenetiketts dient (siehe Muster 1).
Das Bildzeichen mit den drei romanischen Bögen auf weißem Balken und die Auszeichnung "Erstes Gewächs" dürfen nur verwendet werden, wenn das Gütezeichen in dem unteren Drittel des Etiketts aufgenommen wird (siehe Muster 2).
c. Eine Höhe von 10 mm ist verbindlich vorgeschrieben für die Gestaltung des Wort-Bildzeichens.
§9 Vermarktungszeitpunkt
1.)
„Erste Gewächse“ können erstmals aus der Ernte des Jahres 1999 vermarktet werden.
2.)
Riesling „Erstes Gewächs“ eines Jahrganges darf erstmals ab dem 01. September des auf die Ernte folgenden Jahres in den Verkehr gebracht werden.
3.)
Spätburgunder "Erstes Gewächs" des Jahrganges darf erst ab dem 01. September des übernächsten auf die Ernte folgenden Jahres in Verkehr gebracht werden.
